Aus:
Robert Musil - Der
Mann ohne Eigenschaften
Kap.
60
Ausflug
ins logisch-sittliche Reich
Was
über Moosbrugger von Rechts wegen zu sagen war, das hätte man in einem Satz
vorbringen können. Moosbrugger war einer jener Grenzfälle, die aus der
Jurisprudenz und Gerichtsmedizin auch den Laien als die Fälle der verminderten
Zurechnungsfähigkeit bekannt sind. Bezeichnend für diese Unglücklichen ist es,
daß sie nicht nur eine minderwertige Gesundheit, sondern auch eine
minderwertige Krankheit haben. Die Natur hat eine merkwürdige Vorliebe dafür,
solche Personen in Hülle und Fülle hervorzubringen; natura non fecit saltus,
sie macht keinen Sprung, sie liebt die Übergänge und hält auch im großen die
Welt in einem Übergangszustand zwischen Schwachsinn und Gesundheit. Aber die
Jurisprudenz nimmt nicht Notiz davon. Sie sagt: non datur tertium sive medium
inter duo contradictoria, zu deutsch: der Mensch ist
entweder imstande, rechtswidrig zu handeln, oder er ist es nicht, denn zwischen
zwei Gegensätzen gibt es nichts Drittes und Mittleres. Durch diese Fähigkeit
wird er strafbar, durch diese seine Eigenschaft der Strafbarkeit wird er
Rechtsperson, und als Rechtsperson hat er teil an der überpersönlichen Wohltat
des Rechts. Wer das nicht gleich versteht, der denke an die Kavallerie. Wenn
ein Pferd sich bei jedem Versuch, es zu reiten, wie toll benimmt, so wird es
mit besonderer Sorgfalt gewartet, bekommt die weichsten Bandagen, die besten
Reiter, das ausgewählteste Futter und die geduldigste Behandlung. Wenn sich
dagegen ein Reiter etwas zuschulden kommen läßt, so steckt man ihn in einen von
Flöhen besetzten Käfig, entzieht ihm das Essen und gibt ihm Eisenschellen. Die
Begründung dieses Unterschieds liegt darin, daß das Pferd bloß dem tierisch
empirischen Reich angehört, während der Dragoner an dem logisch-sittlichen
teilhat. In diesem Sinne zeichnet es den Menschen vor dem Tiere, und man darf
hinzufügen, auch vor dem Geisteskranken aus, daß er nach seinen geistigen und
sittlichen Eigenschaften imstande ist, rechtswidrig zu handeln und ein
Verbrechen zu begehn; und da also erst die Strafbarkeit jene Eigenschaft ist,
die ihn zum sittlichen Menschen erhebt, wird es verständlich, daß der Jurist
eisern an ihr festhalten muß.
Leider
tritt noch hinzu, daß die Gerichtspsychiater, die berufen wären, sich dem
entgegenzusetzen, gewöhnlich viel ängstlicher in ihrem Beruf sind als die
Juristen; sie erklären nur solche Personen für wirklich krank, die sie nicht
heilen können, was eine bescheidene Übertreibung ist, denn sie können die
anderen auch nicht heilen. Sie unterscheiden zwischen unheilbaren
Geisteskrankheiten, zwischen solchen, die mit Gottes Hilfe nach einiger Zeit
von selbst besser werden, und endlich solchen, die der Arzt zwar auch nicht
heilen kann, wohl aber der Patient vermeiden könnte, vorausgesetzt natürlich,
daß durch höhere Fügung rechtzeitig die richtigen Einflüsse und Überlegungen
auf ihn einwirken. Diese zweite und dritte Gruppe liefert jene nur
minderwertigen Kranken, die der Engel der Medizin zwar als Kranke behandelt,
wenn sie zu ihm in die Privatpraxis kommen, die er aber schüchtern dem Engel
des Rechts überläßt, wenn er mit ihnen in der Gerichtspraxis zusammenstößt.
Ein
solcher Fall war Moosbrugger. Man hatte ihn während seines von den Verbrechen
eines unheimlichen Blutrausches unterbrochenen ehrlichen Lebens ebenso oft in
Irrenhäusern zurückgehalten wie entlassen, und er hatte als Paralytiker,
Paranoiker, Epileptiker und zirkulär Irrer gegolten, ehe ihm in der letzten
Verhandlung zwei besonders gewissenhafte Gerichtsärzte seine Gesundheit wieder
zurückgaben. Natürlich befand sich damals in dem großen, menschenerfüllten Saal
keine einzige Person, sie inbegriffen, die nicht davon überzeugt gewesen wäre,
daß Moosbrugger in irgendeiner Weise krank sei; aber es war keine Weise, die
den vom Gesetz gestellten Bedingungen entsprach und von gewissenhaften Gehirnen
anerkannt werden durfte. Denn wenn man teilweise krank ist, ist man nach
Ansicht der Rechtslehrer auch teilweise gesund; ist man aber teilweise gesund,
so ist man wenigstens teilweise zurechnungsfähig; und ist man teilweise
zurechnungsfähig, so ist man es ganz; denn Zurechnungsfälligkeit ist, wie sie
sagen, der Zustand des Menschen, in dem er die Kraft besitzt, unabhängig von
jeder ihn zwingenden Notwendigkeit sich aus sich selbst für einen bestimmten
Zweck zu bestimmen, und eine solche Bestimmtheit kann man nicht gleichzeitig
besitzen und entbehren.
Zwar
schließt das nicht aus, daß es Personen gibt, deren Zustände und Anlagen es
ihnen erschweren, «unsittlichen Antrieben» zu widerstehn und den «Ausschlag zum
Guten» zu finden, wie die Juristen das nennen, und eine solche Person, in der
Umstände, die einen anderen noch gar nicht berühren, schon den «Entschluß» zu
einer Straftat hervorrufen, war Moosbrugger. Aber erstens waren seine Geistes-
und Verstandeskräfte nach Ansicht des Gerichts soweit unbeschädigt, daß bei ihrer
Anwendung die Tat ebensogut unausgeführt hätte bleiben können, und es bestand
sonach kein Grund, ihn von dem sittlichen Gut der Verantwortung auszuschließen.
Zweitens fordert es eine geordnete Rechtspflege, daß jede schuldige Handlung
bestraft wird, wenn sie mit Wissen und Willen vollendet wurde. Und drittens
nimmt die juristische Logik an, daß in allen Geisteskranken - mit Ausnahme
jener ganz unglücklichen, welche die Zunge herausstrecken, wenn man sie fragt,
wieviel sieben mal sieben ist, oder «Ich» sagen, wenn sie den Namen Sr. Kaiser-
und Königlichen Majestät angeben sollen - ein Minimum von Unterscheidungs- und
Selbstbestimmungsfähigkeit noch vorhanden sei, und es hätte bloß einer
besonderen Anspannung der Intelligenz und Willenskraft bedurft, um den
verbrecherischen Charakter der Tat zu erkennen und den verbrecherischen
Antrieben zu widerstehn. Das ist aber wohl das mindeste, was man von so
gefährlichen Personen verlangen darf!
Gerichtshöfe
gleichen Kellern, in denen die Weisheit der Vorvordern in Flaschen liegt; man
öffnet diese und möchte darüber weinen, wie ungenießbar der höchste,
ausgegorenste Grad menschlicher Genauigkeitsanstrengung wird, ehe er vollkommen
ist. Dennoch scheint er unabgehärtete Personen zu berauschen. Es ist eine
bekannte Erscheinung, daß der Engel der Medizin, wenn er längere Zeit den
Ausführungen der Juristen zugehört hat, sehr oft seine eigene Sendung vergißt.
Er schlägt dann klirrend die Flügel zusammen und benimmt sich im Gerichtssaal
wie ein Reserveengel der Jurisprudenz.